AGB

Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und alphaservice ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Vertragsänderungen sowie Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. An unsere Angebote halten wir uns gebunden, wenn sie innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden.
2. Der von alphaservice entsandte Arbeitnehmer hat in dem Unternehmen des Auftraggebers die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Er hat die ihm übertragene Arbeit unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, insbesondere aller Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene, auszuführen. Nach § 11 Abs. 6 AÜG obliegen dem Auftraggeber die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten.
3. Bei außergewöhnlichen Umständen kann alphaservice entweder die Bereitstellung von Zeitpersonal verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Bereitstellung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht. Dies gilt jedoch nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen von alphaservice oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen von alphaservice oder im Falle der von alphaservice zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung.
Soweit alphaservice jedoch berechtigt ist, die Bereitstellung von Zeitpersonal zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bei Verzögerungen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von alphaservice liegen, wird alphaservice für die Zeit des Hindernisses von der Leistung frei, soweit solche Hindernisse nachweislich den Einsatz von Zeitpersonal verhindern.
4. alphaservice und der überlassene Arbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet.
5. Der entsandte Arbeitnehmer ist von alphaservice auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet worden. Er wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
6. Wenn es wichtige organisatorische oder gesetzliche Gründe, insbesondere Fristablauf (§ 3 Abs.1 Nr.6 AÜG) erforderlich machen, kann alphaservice die weitere Erledigung eines Auftrages einem anderen, fachlich gleichwertigen Mitarbeiter übertragen, wobei alphaservice die spezifischen Verhältnisse des Kundenbetriebs und die Wünsche des Kunden berücksichtigt.
7. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der entsandte Arbeitnehmer weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.
8. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten von alphaservice. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, das alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren.
Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der VBG 100 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber alphaservice unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäß § 1553 Abs. 4 RVO ist der Auftraggeber ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.
9. Gemäß § 28 a IV SGB IV ist der Auftraggeber verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden.
10. Wird der Betrieb des Auftraggebers legal bestreikt, so stellt alphaservice kein Personal zur Verfügung.

Preise und Zahlung
11. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluß tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die alphaservice nicht zu vertreten hat, eine Verteuerung herbeiführen.
Die Erhöhung tritt zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Eine Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Kunden, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.
Gemäß des Branchenzuschlagtarifes der IGZ/DGB sind Preiserhöhungen stufenweise, gemäß der Zuschlagsstufen zu erwarten. Der Kunde ist verpflichtet, alphaservice über Branchenzugehörigkeit und Vergleichslohn Auskunft zu geben und diese schriftlich zu belegen.
12. Die Vergütung des entsandten Arbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch alphaservice. Er ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Kunden entgegenzunehmen.
13. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Die Rechnungen sind bei Fälligkeit rein brutto innerhalb von 8 Tagen zu begleichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vom alphaservice-Arbeitnehmer vorzulegenden Tätigkeitsnachweise zu unterzeichnen.

Zuschläge, Fahrtkosten, Auslösung
14. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, den Arbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung zu erwirken.
Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:
a) Arbeitsstunden Montag – Freitag
bei 40 - 45 Wochenstunden = 25 %
ab 45 Wochenstunden = 50 %
b) Arbeitsstunden an Sonntagen = 100 %
c) Arbeitsstunden an Feiertagen = 150 %
d) Arbeitsstunden von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtarbeit) = 25 %
e) Schichtzulagen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet.

Gewährleistung und Haftung
15. Im Hinblick darauf, dass der entsandte Arbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet alphaservice nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht.
Der Auftraggeber stellt alphaservice von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Die Haftung von alphaservice für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
16. Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert alphaservice zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis vorliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen stellt der Auftraggeber alphaservice von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei.
17. Falls dem Auftraggeber die Leistungen eines von alphaservice entsandten Arbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er alphaservice innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird alphaservice ihm im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Auftraggeber dann jedoch nicht berechnet.
Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten.
18. Nach diesem Zeitraum kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende kündigen.

Übernahme von entsandten Arbeitnehmern
19.1. alphaservice ist gleichzeitig als Personalvermittler tätig. Der Auftraggeber kann im Anschluss an die Entsendung eines Mitarbeiters durch alphaservice, mit dem entsandten Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschließen. Die Übernahme des Arbeitnehmers kann in direktem Anschluss an den Entsendungszeitraum erfolgen. Im Falle der Übernahme erhält alphaservice vom Auftraggeber eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10 % des jährlichen Bruttogehaltes (inklusive Sonderzahlungen), welches der Auftraggeber dem übernommen Arbeitnehmer zahlt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alphaservice den mit dem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag in Kopie zu übersenden, um einen Nachweis über die Gehaltsbestandteile zu erbringen mit den entsprechenden, bestätigenden Unterschriften.

Abweichungen in der medizinischen Arbeitnehmerüberlassung/-Vermittlung
19.2. Bei der Vermittlung von medizinischem Personal erhält alphaservice bei Vergabe des Auftrages bereits eine Bearbei-tungsgebühr in Höhe von € 1000,00. Bei erfolgreicher Vermitt-lung (Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zwischen Auftraggeber und vermittelten Kandidaten) von 15 % des jährlichen Bruttogehaltes (inklusive Sonderzahlungen), laut geschlossenem Arbeitsvertrag zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer. Die Vermittlungsprovision ist zahlbar gemäß des vereinbarten Zahlungsziels.

Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden im medizinischen Bereich mit folgenden Zuschlägen berechnet:
a) Arbeitsstunden ab der 40. Wochenstunde Überstundenzuschlag = 25 %
b) Arbeitsstunden an Samstagen 13:00 Uhr – 20:00 Uhr = 10 %
c) Arbeitsstunden an Sonntagen = 50 %
d) Arbeitsstunden an Feiertagen = 100 %
e) Arbeitsstunden von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtarbeit) = 25 %
f) sonstige Schichtzulagen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

Gerichtsstand
20. Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess – Kiel.

alphaservice GmbH ist im Besitz der unbefristeten Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit, erteilt durch die Regionaldirektion Nord, Kiel, nach den Paragraphen 1 und 2 des Arbeit-nehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Kontakt

Bei Fragen oder Wünschen erreichen Sie uns einfach und direkt unter unseren kostenlosen Servicenummer (Mo. – Fr. von 8 – 17 Uhr). Oder schreiben Sie uns eine Mail - wir melden uns dann schnellstmöglich bei Ihnen.

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